In einer eingehenden Analyse der E des EuGH in der Rs Walcher kommt die Autorin zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Sicherung des Entgelts keine Differenzierung zwischen „normalen“ und Gesellschafter-Arbeitnehmern zu machen sei. Das habe zur Konsequenz, dass Gesellschafter-Arbeitnehmer ihre Ansprüche selbst bei einem länger als sechsmonatigem Stehenlassen nicht verlieren würden.