( GmbHG § 35 Abs 1 ) Auch wenn die Verzichtswirkung der Entlastung eines Geschäftsführers zu bejahen ist, besteht kein klagbarer Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzbarkeit der im Ermessen der Gesellschafter liegenden und zu keinerlei rechtlichen Konsequenzen führenden Kundgebung der Zufriedenheit oder Unzufriedenheit mit der bisherigen Geschäftsführung und auf den Ausspruch des Vertrauens für die Zukunft. OGH 7 Ob 2006/96t v. 26.06.1996.