( GmbHG § 25 ) Ein Geschäftsführer haftet für die Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten nur der Gesellschaft, nicht aber dem einzelnen Gesellschafter. OGH 8 Ob A 182/97s v. 30.10.1997.
( GmbHG § 25 ) Ein Geschäftsführer haftet für die Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten nur der Gesellschaft, nicht aber dem einzelnen Gesellschafter. OGH 8 Ob A 182/97s v. 30.10.1997.