( AÜG § 1 Abs 2 Z 5 ) Der Einsatz eines Arbeitnehmers der Muttergesellschaft bei einer Tochtergesellschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG, wenn die Tochtergesellschaft nicht über eine eigene Betriebsorganisation verfügt oder mit der Muttergesellschaft einen Gemeinschaftsbetrieb führt. Bundesarbeitsgericht/BRD 7 AZR 764/96 v. 03.12.1997. (Betriebs-Berater 1998/1640, Heft 32)