( GmbHG § 24 ) Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer in Auflösung befindlichen WT-GmbH übertritt dadurch, dass er der WT-Gesellschaft Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsarbeiten für seine eigenen Klienten entzieht und diese nunmehr selbst mit den zu ihm übergewechselten Angestellten der Gesellschaft durchführt, das in § 24 Abs 1 GmbHG ausgesprochene Wettbewerbsverbot. OGH 4 Ob 52/95 v. 10.10.1995.