( GewO § 82 lit g, GlbG § 2 Abs 1b ) Gerade in einem Krankenhaus, in dem neben dem Personal vorwiegend kranke oder geschwächte Menschen anzutreffen sind, bedarf es eines besonders strengen Maßstabs hinsichtlich der moralischen Anforderungen an Bedienstete, um sexuelle Belästigungen von vornherein auszuschließen und die uneingeschränkte Konzentration des Personals auf die dienstlichen Obliegenheiten zu gewährleisten. Dadurch, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Entlassung versucht hat, die Namen anderer Schwesternschülerinnen in Erfahrung zu bringen, die vom Arbeitnehmer bereits belästigt worden sind, tritt hinsichtlich der Berechtigung zur Entlassung keine Verfristung ein, auch wenn diese Bemühungen letztlich erfolglos geblieben sind. OLG Wien 8 Ra 77/96v v. 22.04.1996.