( GmbHG § 15a ) Dem Notgeschäftsführer einer ansonsten unvertretenen GmbH steht kein unabhängig vom Prozessausgang festzusetzender Kostenersatzanspruch gegen einen Arbeitnehmer zu, der Ansprüche gegen die unvertretene GmbH durchzusetzen hatte (vgl. OGH 9 Ob A 78/97d v. 30. 4. 1997 = ARD 4866/36/97). OLG Wien 9 Ra 364/96g v. 26.05.1997.