( HbG § 18 ) Eine geringfügige Verspätung bei Beginn von Schneeräumearbeiten stellt keine gröbliche Pflichtenverletzung eines Hausbesorgers dar. Die verspätete Rückkehr des Hausbesorgers nach einem Arztbesuch, obwohl es schon vorher „leicht zu schneien“ begonnen hatte, rechtfertigt wegen seiner Arbeitsunfähigkeit an diesem Tag in Verbindung mit seiner für diesen Fall möglicherweise verminderten Verpflichtung, für eine Vertretung zu sorgen (§ 17 Abs 1 HbG), gleichfalls nicht den Schluss auf eine gröbliche und beharrliche Pflichtenverletzung. OGH 8 Ob A 2340/96t v. 16.01.1997.