ABGB: § 1002
GmbHG: §§ 20, 25
Der Fall einer Doppelvertretung (Abschluss eines Geschäfts durch einen Vertreter für zwei Vertretene, für die er vertretungsberechtigt ist) wird ebenso wie das Selbstkontrahieren ieS nach herrschender Terminologie unter dem Oberbegriff des Insichgeschäfts zusammengefasst. Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren ieS insoweit ohne Vertretungsmacht. Keine Gefahr einer Interessenkollision besteht, wenn der gefährdete Vertretene dem Geschäftsabschluss zugestimmt hat - sei es durch vorherige Einwilligung, sei es durch nachträgliche Genehmigung. Die Zustimmung oder Genehmigung zu einem Insichgeschäft kann nicht wieder vom Vertreter erteilt werden; geht es um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH und ist nur ein einziger Geschäftsführer bestellt, muss entweder ein allfälliger Aufsichtsrat zustimmen oder die Gesellschafter selbst müssen vorher oder nachträglich die Genehmigung erteilen, wozu allerdings die Einhaltung der Formvorschriften für das Zustandekommen von Gesellschaftsbeschlüssen nicht erforderlich ist. Auf die Zustimmung (auch) eines - hier überdies lediglich kollektivvertretungsbefugten - Prokuristen kommt es nicht an.