( GlSpG § 52 ) Die Qualifikation einer Person als Betreiber eines Glücksspielapparat es setzt nicht deren Eigentümerschaft an den Glücksspielautomaten voraus, sondern die Ermöglichung des Spielens an den Automaten auf eigene Rechnung. VwGH 96/17/0488 v. 21.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)