§ 253a Abs 1 Z 3 ASVG - Da der Bestimmung des § 253 Abs 1 Z 3 ASVG, wonach der Versicherte für den Bezug einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit (ua) innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung bezogen haben muss, Art 3 des Assoziationsratsbeschlusses 3/80 entgegensteht, ist für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit das einem türkischen Staatsangehörigen in Deutschland gewährte Arbeitslosengeld einem Bezug aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten. Erfolgte der Bezug des deutschen Arbeitslosengeldes in den letzten 15 Monaten vor dem Stichtag für mindestens 52 Wochen, ist dadurch die Voraussetzung des § 253a Abs 1 Z 3 ASVG erfüllt.