( AZG § 1 Abs 2 Z 7 ) Die Ausnahme des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen vom AZG erscheint gleichheitswidrig.
OLG Wien 9 Ra 199/98w v. 18.09.1998*
Für die Verfassungskonformität von Ausnahmebestimmungen vom AZG ist entscheidend, welche unter den Aspekten der Überstundenregelung maßgebliche Besonderheiten der betroffenen Arbeitnehmergruppen es rechtfertigen könnten, sie von der Regelung auszunehmen. Betreffend die Ausnahme des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen können regelungstechnische Argumente nicht angeführt werden, weil der Gesetzgeber für die verschiedenen Bereiche des Gesetzes durchaus unterschiedliche Anwendungsbereiche vorsieht, so z.B. für Lenker von Kfz. Auch bei der Überstundenregelung für Bordpersonal (Piloten) hätte der Gesetzgeber entsprechende Regelungen treffen können.