( AZG § 1 Abs 2 Z 7, § 6 ) Da die gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit auf das Bordpersonal von Luftverkehrsunternehmen keine Anwendung finden, besteht für die finanzielle Abgeltung von über die Normalarbeitszeit hinausgehender Mehrarbeit bzw. Überstundenleistung nach den Bestimmungen des AZG kein Raum. ASG Wien 8 Cga 45/98i v. 06.04.1998, Berufung erhoben (siehe auch ARD 5001/8/99).