( ASVG § 258 ) Art 119 EG-Vertrag steht der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegen, die die Gewährung einer Witwerrente, die unter den Begriff des Entgelts im Sinne dieses Artikels fällt, von besonderen, für Witwen nicht geltenden Voraussetzungen abhängig macht; keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts kann deren Aufrechterhaltung rechtfertigen. Art 119 EG-Vertrag verlangt, dass Witwer, die von einer durch diese Vorschrift verbotenen Diskriminierung betroffen sind, eine Rente oder eine andere Leistung für hinterbliebene Ehepartner unter denselben Voraussetzungen erhalten wie Witwen.