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Gläubigerschutz.

5. OGH – Zivilsachen20.01 ABGBMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2021/6771Jus-Extra OGH-Z 2021, 7 Heft 408 v. 5.5.2021

§ 879 Abs 1 ABGB, § 76 Abs 4 GmbHG

Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes müssen freiwilliges Ausscheiden und das Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution bzw Insolvenz andererseits als Fälle des gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrechts gleich behandelt werden.

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