( GGG TP 1 Anm 3 ) Die Ermäßigung der Gerichtsgebühren im Falle der Zurückweisung der Klage stellt ausdrücklich darauf ab, dass eine Klage „von vornherein“, also ohne weitere Verfahrensschritte zurückgewiesen wird. Erfolgt eine Zurückweisung erst nach der Zustellung der Klage an den Prozessgegner, ändert auch der Umstand nichts an der Unanwendbarkeit der Ermäßigungsvorschrift, dass die Klage an sich schon a limine zurückzuweisen gewesen wäre. VwGH 96/16/0203 v. 03.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)