( FinStrG § 33 Abs 1, § 11 ) Wirkt eine Person an dem von ihrem Ehemann begangenen Finanzvergehen durch unvollständige Verbuchung, Veranlagung von Schwarzeinkünfte n und Unterlassung der Führung von Lohnkonten mit, muss sie als Beitragstäterin die von ihr dadurch geförderten Finanzvergehen nicht in allen Einzelheiten, also vollständig individualisiert, erfasst haben, es genügt vielmehr, dass sie sie ihrer Art nach in groben Umrissen kennt; auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages muss sich im Übrigen der Verkürzungsvorsatz nicht erstrecken. OGH 15 Os 114/96 v. 01.08.1996.