( GGG TP 10, HGB § 277 ) Veranlasst ein Einschreiter (unter Verwendung der in der Verordnung BGBl II 1997/165 geregelten Formulare) mit der Einreichung einer Bilanz das Firmenbuchgericht zur gesetzlich vorgeschriebenen Vorgangsweise und damit zu einer Amtshandlung, ohne dass es diesbezüglich einer weiteren formellen „Antragstellung“ auf Eintragung in das Firmenbuch bedurfte, wird mit diesen Formulareingaben nicht bloß der Jahresabschluss eingereicht, sondern auch - den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend - damit die Vornahme einer in der Folge auch durchgeführten gerichtsgebührenpflichtigen Amtshandlung beantragt. VwGH 99/16/0078 v. 05. 7.1999. (Beschwerde abgewiesen)