( GGG TP 1 ) Die Anmerkung 6 zur TP 1 GGG, wonach die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten ist, auch wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird, bezieht sich nur auf die in ein und demselben Verfahren nur einmal zu entrichtende Pauschalgebühr, nicht aber auf neben- oder nacheinander anhängig gemachte verschiedene Verfahren, die jeweils der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG unterliegen. VwGH 99/16/0001 v. 04.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)