( GGG § 18 Abs 1 ) Übernimmt eine Partei in einem Vergleich die Verpflichtung zur Bezahlung von Veröffentlichungskosten in bestimmter Höhe und damit eine Verpflichtung, die vom ursprünglichen, nicht weiter bestimmten Veröffentlichungsbegehren („auf Kosten der Beklagten“) nicht umfasst war, wird damit eine Erweiterung des Streitwertes vorgenommen, auf Basis dessen die Vergleichsgebühr festzulegen ist. VwGH 99/16/0095 v. 30.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)