( GGG § 7, ZPO § 11, § 14 ) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, sind diese zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Mehrere Kläger, die Streitgenossen im Sinne des § 11 ZPO in allen dort geregelten Varianten sind, trifft die Solidarverpflichtung zur Zahlung eines auf Grund des gesamten Klagebegehrens aller Streitgenossen zu berechnenden Gerichtsgebührenbetrages. Auf das Vorliegen einer Streitgenossenschaft gemäß § 14 ZPO (sogenannte einheitliche Streitpartei) kommt es nicht an. VwGH 97/16/0022 (AW 97/16/0005) v. 18.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)