( GGG § 2 Abs 1 ) Gerichtsgebührenpflicht entsteht mit der Überreichung der mittels Schriftsatz eingebrachten Klage ohne Rücksicht darauf, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird. VwGH 95/16/0260 v. 25.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)
( GGG § 2 Abs 1 ) Gerichtsgebührenpflicht entsteht mit der Überreichung der mittels Schriftsatz eingebrachten Klage ohne Rücksicht darauf, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird. VwGH 95/16/0260 v. 25.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)