( ZPO § 146 ) Trägt eine sonst verlässliche Kanzleileiterin eines Rechtsanwalts irrtümlich das Ende der Berufungsfrist falsch in den Terminkalender ein, reicht der Nachweis ihrer stichprobenartigen Überwachung aus, um ein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden auszuschließen.
OLG Wien 10 Ra 276/96y v. 11.11.1996