( GGG § 14, JN § 58 ) Dem Umstand, in welcher Höhe ein Pönale tatsächlich schlagend werden kann, kommt bei der Beurteilung der Höhe der Bemessungsgrundlage für Gerichtsgebühren für die durch Vereinbarung eines Pönales von S 1.000,- täglich ausgelöste Gerichtsgebührenschuld ebensowenig Bedeutung zu wie der bei jeder Pönalevereinbarung bestehenden Frage, ob jener Verzugsfall, zu dessen Sanktionierung die Vereinbarung getroffen wurde, überhaupt eintritt. Die vereinbarte Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts steht daher einer Heranziehung des § 58 Abs 1 JN (Annahme des Zehnfachen der Jahresleistung als Wert des Rechtes auf andere wiederkehrende Leistungen) nicht entgegen. VwGH 97/16/0344 v. 18.12.1997. (Beschwerde abgewiesen)