( KO § 187 ) Ein Arbeitnehmer, der einem Schuldenregulierungsverfahren unterliegt, kann mit Zustimmung des Konkursgerichts auch die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens einklagen, ist aber nicht zur Empfangnahme derselben berechtigt.
OGH 9 Ob A 39/97v v. 28.05.1997