(GewO § 82a lit a) Der Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung muß bereits zum Zeitpunkt der Erklärung des Austritts vorhanden sein, und es darf in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht erwartet werden können.
(GewO § 82a lit a) Der Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung muß bereits zum Zeitpunkt der Erklärung des Austritts vorhanden sein, und es darf in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht erwartet werden können.