(ASVG § 203) Im Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) kann von der grundsätzlich abstrakt nach Rententabellen zu berechnenden Versehrtenrente nur im Falle unbilliger Härte abgewichen werden.
OGH 10 Ob S 2022/96t v. 11.06.1996
Die MdE ist grundsätzlich abstrakt zu prüfen und anhand der veröffentlichten Rententabellen nachvollziehbar zu begründen. Auf Grund dieses für die Ermittlung der MdE maßgeblichen Prinzips der abstrakten Schadensberechnung wird die Versehrtenrente sowohl dann gewährt, wenn im konkreten Fall kein Lohnausfall entstanden ist oder sogar ein höheres Einkommen erzielt wird, als auch dann, wenn ein Versicherter seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit allenfalls ein Einkommensentfall einhergeht.