( GewO § 82a ) Eine allfällige ungerechtfertigte Entlassung eines Arbeitskollegen berechtigt nicht zu einem eigenen vorzeitigen Austritt. ASG Wien 13 Cga 87/93w v. 14.10.1998, insoweit bestätigt durch OLG Wien 10 Ra 9/99p v. 14. 5. 1999, Revision unzulässig.