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GehG § 12 Abs 2 Z 6, VBG § 26 Abs 2 Z 6

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5038/48/99 Heft 5038 v. 29.6.1999

( GehG § 12 Abs 2 Z 6, VBG § 26 Abs 2 Z 6 ) Bei Errechnung des Vorrückungsstichtages eines Vertragsbediensteten, der ein Studium absolviert hat, ist von einem fiktiven Studienverlauf ohne Berücksichtigung des aus persönlichen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Studiums auszugehen. Damit kommt es nicht darauf an, dass die Studienzeiten des Vertragsbediensteten im 2. Bildungsweg erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres, zwischen dem 26. und 31. Lebensjahr liegen. Es ist sohin vom Regelfall einer gesetzlich vorgegebenen Schulausbildung der gewählten Art auszugehen, woraus sich aber nicht nur das früheste Antrittsalter, sondern auch die Ausbildungsdauer ergibt. OGH 9 Ob A 310/98y v. 10.02.1999.

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