(GewO § 82 lit f) Das Verhalten einer Kellnerin, die von auswärts mitgebrachte Speisen eines Gastes nicht nur tolerierte, sondern auch noch in familiärer Zweisamkeit mit diesem Gast verzehrte, kann nicht unter die taxativen Entlassungsgründe des § 82 GewO subsumiert werden. Insbesondere kann von einer beharrlichen Verweigerung, gerechtfertigten Anordnungen Folge zu leisten, keine Rede sein, wenn kein auch nur annähernd gleichartiger Vorfall in der Vergangenheit, der eine Abmahnung zur Folge gehabt hätte, festgestellt werden konnte. ASG Wien 29 Cga 195/97a v. 01.03.1999, rk.