( GewO § 82 lit f ) Setzt ein Arbeitnehmer ein mit seinen Dienstpflichten nicht zu vereinbarendes Verhalten während des Dienstes und führt dieses Verhalten dazu, dass der Arbeitnehmer seine Dienstverrichtungen nicht fortsetzt bzw. nach seiner auf Grund seines Verhaltens gerechtfertigten Festnahme durch die Polizei nicht fortsetzen konnte, handelte es sich bei der Weisung des Vorgesetzten, den Polizeibeamten die Personalien bekannt zu geben, um eine dienstliche Belange betreffende Anordnung, deren Verweigerung den Arbeitgeber zur Entlassung berechtigt. OGH 9 Ob A 2249/96t v. 18.12.1996.