(GewO § 82 lit f) Die Unterlassung der rechtzeitigen, d.h. den Umständen nach möglichst raschen Bekanntgabe der Erkrankung kann einen Entlassungsgrund darstellen, wenn durch die verspätete Bekanntgabe des Krankenstandes eines in der Produktion beschäftigten Arbeiters dem Arbeitgeber eine entsprechende Disposition und damit die Verhinderung eines Produktionsausfalls unmöglich wird. ASG Wien 17 Cga 132/94v v. 25.09.1995, Berufung erhoben.