(GewO § 82 lit f) Die Weigerung, einer Anordnung des Arbeitgebers zu entsprechen, mit der in Privatrechte des Arbeitnehmers eingegriffen wird (hier: die Anordnung einer Fundamentierung, für die ein Teil des Grundes des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werden hätte müssen), vermag in diesem Fall einer gravierenden Kollision zwischen den Interessen des Arbeitnehmers als Grundeigentümer und den Interessen des Arbeitgebers ungeachtet des Umstandes, ob es sich um eine durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigte Anordnung handelt, eine beharrliche Pflichtenvernachlässigung nicht zu begründen. OGH 9 Ob A 2042/96a v. 24.04.1996.