(GewO § 82 lit f) Sicherlich stellt das Hinschmeißen eines Werkstückes in Kombination mit der Äußerung "da hast Du den Scheißdreck" zum Vorgesetzten eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar. War der Arbeitnehmer jedoch aus mehreren Gründen verärgert, zum einen, weil ihm die Arbeit selbst nicht gelungen ist, zum anderen, weil er mehrfach darauf angesprochen wurde, ist seine Reaktion nicht als Arbeitsverweigerung, sondern so zu verstehen, daß er sich darüber geärgert hat, nicht jedoch endgültig diese Arbeit nicht mehr machen wollte. ASG Wien 30 Cga 94/95b v. 20.02.1996, rk.