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GewO § 82 lit d

ArbeitsrechtARD 4878/8/97 Heft 4878 v. 14.10.1997

( GewO § 82 lit d ) Auch eine (schwerwiegende) Verwaltungsübertretung ist eine strafbare Handlung im Sinne des § 82 lit d GewO. Das Lenken eines Dienstfahrzeuges in alkoholisiert em Zustand begründet eine strafbare Handlung im Sinne dieser Gesetzesstelle. OLG Innsbruck 15 Ra 18/96a v. 27.02.1996. (ZAS Jud. 4/1997)

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