( GewO § 82 lit d ) Einem Lagerarbeiter, der ungehinderten Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten (Selbstbedienungsladen) seines Arbeitgebers hat und diese auch ungehindert verlassen kann, muss absolute Ehrlichkeit im Umgang mit den feilgebotenen Waren abverlangt werden können, so dass auch der Diebstahl einer, wenngleich mit nur geringem Wert versehenen Ware jedenfalls dazu geeignet ist, den Arbeitnehmer des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen zu lassen, mag auch das Strafverfahren gegen ihn allenfalls wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des § 42 StGB eingestellt worden sein. ASG Wien 11 Cga 276/95b v. 30.09.1996, rk.