( GewO § 82 ) Erfasst ein Arbeitnehmer - in Kenntnis der Dienstanweisung, dass die Zeiterfassung bzw. Abrechnungsabwicklung für Reparaturen korrekt durchzuführen ist - seine Arbeitszeit im Falle einer Reparatur am Kfz eines Bekannten nicht, so dass nicht aufscheint, dass an dessen Fahrzeug Arbeitszeiten angefallen sind, macht diese Dienstpflichtverletzung die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar. OGH 9 Ob A 2102/96z v. 26.06.1996.