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GewO 1859 § 82 lit f

ArbeitsrechtARD 4967/23/98 Heft 4967 v. 22.9.1998

( GewO 1859 § 82 lit f ) Hält ein Arbeitnehmer - nachdem auf Grund von Reklamationen von Kunden ein Qualitätssicherungssystem eingeführt wurde, bei dem auf Computerausdrucken ein bestimmter Arbeitsschritt durch Häkchen zu dokumentieren und am Schluss durch die Unterschrift die genaue Beachtung und Einhaltung der vorgegebenen Auflagen zu bestätigen war - trotz wiederholter Ermahnungen diese neue Vorgangsweise nicht ein, stellt dies einen Entlassungsgrund dar. OLG Wien 7 Ra 15/98x v. 13.03.1998.

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