§ 5j KSchG
Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Dabei wird ein objektiver Maßstab anzulegen sein, Maßfigur ist der verständige Verbraucher.