Art 38 UN-K, Art 39 UN-K, Art 74 UN-K, Art 79 UN-K
Ob eine Mängelrüge inhaltlich ausreichend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Anforderungen sind deshalb entsprechend geringer, wenn der Käuferin infolge der Säumnis des Vertragspartners eine eingehende Untersuchung verwehrt ist und dadurch nur wesentliche Konstruktionsmängel bedingt erkannt werden.