( EStG § 30, § 6 Z 9 lit b ) Beim gewerblichen Sammeln von Mineralien sind für die Bewertung der aufgefundenen Steine nur die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen. Bei Veräußerung der aufgefundenen Steine fällt kein Spekulationsgewinn an.
BMF v. 08.08.1997