( EStG § 22 Z 2, § 23 ) Wurden die Geschäfte einer Hausverwaltung mit hochqualifiziertem Personal und Prokuristen betrieben, liegt auch dann eine gewerbliche und keine freiberufliche Tätigkeit vor, wenn der Hausverwalter leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
VwGH 94/13/0107 v. 23.05.1997