§ 49 ASVG, § 11 KV-Gewerbeangestellte - Ein jedem Dienstnehmer, unabhängig von Urlaub, Krankenstand und Feiertagen immer in gleicher Höhe gewährter Essenszuschuss, der an keine weiteren Voraussetzungen als ein aufrechtes Dienstverhältnis geknüpft ist, stellt regelmäßiges Entgelt dar und ist daher in die Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen nach dem KV-Gewerbeangestellte einzubeziehen.