ABGB § 932 Abs 4
Bereits nach Fehlschlagen des ersten Verbesserungsversuchs kann der Übernehmer die sekundären Gewährleistungsbehelfe Preisminderung und Wandlung in Anspruch nehmen.
Bei geringfügigen Mängeln ist die Wandlung ausgeschlossen. Das Fehlen einer besonders bedungenen Eigenschaft stellt idR einen mehr als nur geringfügigen Mangel dar.