( Ktn. GetrAbgG § 8 Abs 4 ) Die Getränkesteuerbemessungsgrundlage ist bei Entlohnung des Bedienungspersonals im Gastgewerbe in einem Alternativlohnsystem mit Festlöhne n nicht um den Bedienungszuschlag zu kürzen.
VwGH 94/16/0243 v. 19.12.1996
Nach § 8 Abs 1 Ktn. GetränkeabgG 1992, LGBl f. Ktn. 1992/94, beträgt das Ausmaß der Getränkeabgabe für Speiseeis und alkoholhältige Getränke 10% des Entgelts. Nach § 8 Abs 4 Ktn. GetränkeabgG 1992 gehören nicht zum Entgelt die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, das Bedienungsgeld und die Getränkeabgabe.