( OÖ LustbarkeitsabgG § 17 ) Stellt der Gesetzgeber bei der Vorschreibung von Vergnügungssteuer auf den Betrieb eines Spielapparates ab, kann der Verordnungsgeber den Abgabengegenstand nicht auf einen Losausgabeautomaten ausdehnen.
VfGH V-6/96 v. 25.09.1996
Nicht etwa das Betätigen eines Apparat es schlechthin, sondern erst der Betrieb des Spielapparates, also eine verhältnismäßig längerwährende Manipulation an diesem erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Pauschalabgabe durch den Verordnungsgeber nach dem OÖ Lustbarkeitsabgabegesetz. Dazu kommt, dass dieser Vorgang selbst - kraft der allgemeinen Definition der Lustbarkeit in § 1 Abs 2 OÖ LustbarkeitsabgG - die Eignung besitzen muss, den Benützer „zu unterhalten und zu ergötzen“, sowie dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise, gleichkommen muss.