( MRK § 14 ) Geschlechtsspezifische Sozialbeitragsleistungen verstoßen gegen die Menschenrechtskonvention.
EGMR 108/1995/614/702 v. 21.02.1997,Van Raalte
Im Rahmen eines umfassenderen Systems sozialer Kinderunterstützung werden unverheiratete, kinderlose Frauen über 45 Jahre von der Beitragsleistung zu diesem System befreit, unverheiratete, kinderlose Männer desselben Alters hingegen nicht. Für diese geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung besteht jedoch keine sachliche und vernünftige Rechtfertigung. Genauso wie es möglich ist, dass Frauen über 45 Jahre Kinder bekommen, kann es Männer unter 45 Jahren geben, die nicht fortpflanzungsfähig sind. Auch das Argument, dass Beitragsleistungen zu einem System sozialer Kinderunterstützung für unverheiratete, kinderlose Frauen eine unfaire emotionale Bürde darstellen, kann genauso auf unverheiratete, kinderlose Männer oder kinderlose Paare zutreffen. (ecolex 1997/706, Heft 9)