( GSVG § 133 Abs 1 ) Ein gehbehinderter Gewerbetreibender kann auch auf Heimarbeit auf einem Telearbeitsplatz verwiesen werden.
OGH 10 Ob S 172/97k v. 10.06.1997
Kann ein Gewerbetreibender Anmarschwege bei Glatteis und starker Rutschgefahr nicht zurücklegen, kann unerörtert bleiben, ob er dadurch von der Verrichtung von Arbeiten, die außer Haus an einem vom Dienstgeber bereitgestellten Arbeitsplatz zu verrichten sind und die daher die regelmäßige Zurücklegung des Arbeitsweges erfordern, ausgeschlossen ist. Gemäß § 133 Abs 1 GSVG ist er nämlich nicht nur auf solche, sondern auf alle in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten, sohin auch auf Heimarbeiten verweisbar.