( ArbVG § 36 Abs 2 Z 3 ) Der Geschäftsleiter einer Bankfiliale ist auch dann leitender Angestellter, der von den Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG ausgeschlossen ist, wenn seine Entscheidungsbefugnis auf dem personellen Sektor durch Weisungen des Vorstandes beschränkt ist und er der Mitentscheidung eines zweiten Geschäftsleiters bedarf.
OGH 9 Ob A 413/97v v. 11.02.1998