Deskriptoren: Geschäftsführerhaftung; Insolvenzverschleppung; COVID 19.
Normen: § 25 Abs 2 Z 2 GmbHG, § 9 Abs 1 4. COVID-19-Gesetz
Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist eine redliche wirtschaftliche Gebarung der Schuldner zugrunde zu legen. Der Eintritt der Zahlungsfähigkeit wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass es einem Schuldner gelingt, sich durch Täuschung immer wieder Kreditmittel von neuen Gläubigern zu verschaffen, deren Rückzahlung ihm unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr möglich ist, mag er damit auch seinen laufenden Zahlungsverkehr aufrecht erhalten können.
